BMF-Schreiben zu Änderungen im ELStAM-Verfahren vom 13. Dezember 2024; GZ IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, DOK 2024/1101857
Zusammenfassender Auszug der veröffentlichten Änderungen gegenüber 2018 und 2019
Integration von Versicherungsbeiträgen
- Ab 2026 erfolgt dies automatisch über Datenaustausch zwischen Versicherern und ArbG
- 2025: RZ. 6 – Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung können beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine entsprechende Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt (vgl. BMF-Schreiben vom 26. November 2013, BStBl ISeite 1532, Tz. 6.1).
- Dies gilt bis Ende 2025; zur Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern ab 2026 siehe § 52 Abs. 36 S. 3 EStG.
Bildung und Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Neu 2025: Rz. 10 – Lohnsteuerabzugsmerkmale werden sowohl für ein erstes als auch für jedes weitere Dienstverhältnis gebildet (§ 39 Abs. 1 S. 1 EStG). […]
- Alternativ teilt das zuständige Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitnehmer seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf dessen Antrag mit (§ 39e Abs. 6 S. 4 EStG).
Zuständigkeit
- Neu 2025: Rz. 13 – Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht automatisiert gebildet werden (§ 39e Abs. 1 S. 1 EStG) oder davon abweichend zu bilden sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG.
- Zuständiges Finanzamt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt iSd. § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 AO.
- Abweichend hiervon kann dies nach Zuständigkeitsverordnungen der Länder auch das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt sein (z.B. durch Zentralisierungsmaßnahmen in Großstädten).
- Zuständiges Finanzamt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist das für die Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständige Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Steuerklassenbildung bei Ehegatten
- Neu 2025: Rz. 17 – Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Abs. 3 S. 3 EStG sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung (§ 39 Abs. 6 S. 3 und 4 EStG).
- Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag spätestens bis zum 30. November zu stellen (§ 39 Abs. 6 S. 6 EStG).
- Die beantragten Steuerklassen werden mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, gewährt (§ 39 Abs. 6 S. 5 EStG).
- Rz. 19 – Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist unter „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder beim Finanzamt mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“, dem Hauptvordruck und der Anlage „Steuerklassenwechsel“ zu stellen (vgl. Rn. 139).
Scheidung
- Neu 2025: Rz. 20 – Wird die Ehe durch Scheidung beendet, übermittelt die Meldebehörde den geänderten melderechtlichen Familienstand sowie das Datum der Scheidung der Ehe an die Finanzverwaltung.
- Zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres wird für diese ArbN automatisiert die Steuerklasse I gebildet, sofern die Ehegatten bei Trennung ihrer Anzeigepflicht (vgl. Rn. 73) nicht bereits nachgekommen sind und hierdurch die Steuerklasse I für das Folgejahr der Trennung gebildet wurde (vgl. Rn. 24). Entsprechendes gilt bei der Aufhebung einer Ehe.
- Auf Antrag kann bei Alleinstehenden, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, ab Beginn des Folgejahres die Steuerklasse II vom Finanzamt gewährt werden.
- Bereits ab dem Monat des dauernden Getrenntlebens kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 4 iVm. § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG zeitanteilig als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die Voraussetzungen des § 24b und des § 39a Abs. 2 S. 4 EStG erfüllt sind.
- Antrag ist unter „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder beim Finanzamt mit Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“, dem Hauptvordruck und der Anlage „Kinder“ zu stellen (vgl. Rn. 139).
Berücksichtigung von Kindern / Lohnsteuerabzugsmerkmal
- Neu 2025: Rz. 29 – Bei im Inland ansässigen minderjährigen Kindern iSd. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden in den Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibetragszähler bei beiden Elternteilen in der Regel automatisiert berücksichtigt, sofern Eltern und Kind in derselben Gemeinde wohnen (§ 38b Abs. 2 EStG).
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-Mehrjährige Berücksichtigung in den Antragsfällen nach § 38b Abs. 2 S. 2 EStG: – Rz. 32 – Können Kinderfreibetragszähler nicht automatisiert berücksichtigt werden, ist die mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben (§ 38b Abs. 2 S. 2 und 3 EStG).
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Eine mehrjährige Berücksichtigung kommt u.a. in den folgenden Fällen in Betracht:
Pflegekinder in Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Kinder unter 18 Jahren, wenn Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des ander-en Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, Kinder nach Vollendung des 18. Lj. -
[…]
Durchführung des Lohnsteuerabzugs / Elektronisches Verfahren
- Neu 2025: Rz. 36 – Um bei unzutreffenden ELStAM den zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen zu können, stellt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 1 S. 2 EStG) idR. bis zum Ende des Kalenderjahres, für welches die Bescheinigung gilt, aus und sperrt gleichzeitig den Arbeitgeberabruf (Vollsperrung).
- Durch diese Sperrung werden dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine ELStAM mehr bereitgestellt.
- Stattdessen erhält er in der auf die Sperrung folgenden monatlichen Änderungsliste (Monatsliste) einen Hinweis auf den Wegfall der Abrufberechtigung.
- Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, sind die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend.
- Folglich hat sie der Arbeitgeber in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen, dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen und die Regelung in § 39e Abs. 6 S. 8 EStG (Lohnsteuerabzug nach StKl. VI) nicht anzuwenden.
- […]
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Neu 2025: Rz. 37 – Hebt das Finanzamt die Vollsperrung gemäß Rn. 36 auf, werden dem Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer zutreffenden ELStAM in einer Monatsliste zum Abruf bereitgestellt.-Mit dem erneuten Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber verliert die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ihre Gültigkeit; sie ist nicht an das Finanzamt zurückzugeben.
Der Arbeitgeber darf sie nach Ablauf des Kalenderjahres vernichten.
- […]
Arbeitgeberpflichten / Registrierung zur Abrufberechtigung unter „Mein ELSTER“
- Neu 2025: Rz. 39 – Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden aus der ELStAM-Datenbank idR. elektronisch bereitgestellt.
- Für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren muss sich ein Arbeitgeber zunächst einmalig auf der Internetseite www.elster.de unter „Mein ELSTER“ registrieren (sog. ELSTER-Authentifizierung).
- Dies ermöglicht der Finanzverwaltung nachzuverfolgen, wer zu welchem Zeitpunkt als Arbeitgeber welche Daten aus der Datenbank angefordert hat.
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-Rz. 40 – Nach erfolgreicher Authentifizierung erhält der Arbeitgeber ein elektronisches Zertifikat.-Für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren wird die Auswahl des Organisationszertifikats empfohlen.-Registrierung hat mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. der Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 1 S. 2 und Abs. 9 EStG), zu erfolgen.
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Rz. 40 – Dieses Zertifikat wird dem Unternehmen zugewiesen.
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Technisch ist es möglich, zu einer Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer bis zu 100 gleichwertige Organisationszertifikate zu erzeugen.
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Rz. 41 – Die Registrierung für ein Zertifikat erfolgt mit der aktuellen Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 1 S. 2 und Abs. 9 EStG), im Internet unter „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ – (nach Registrierung dann im geschützten Bereich „Mein ELSTER“) direkt von der Startseite aus.
Alternativ kann sie über den Bereich der Benutzergruppe „Arbeitgeber“ vorgenommen werden.
- […] Rz. 45 – Ist ein Antrag nach § 39 Abs. 3 S. 1 EStG oder § 39e Abs. 8 EStG nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
- Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern.
- Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen (§ 39c Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 4 und 5 EStG).
- Rz. 46 – Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen (vgl. hierzu Rn. 88 f.) nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikations-nummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerk-male iSd. § 38b EStG längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen (vgl. § 39c Abs. 1 S. 2 EStG).
- Für die Anforderung von ELStAM hat der Arbeitgeber folgende Daten des Arbeitnehmers mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 S. 3 EStG): Identifikationsnummer, Tag der Geburt, Tag des Beginns des Dienstverhältnisses, Referenzdatum (vgl. Rn. 50), ob es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis mit Steuerklasse I bis V) oder um ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI) handelt (§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG), etwaige Angaben, ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag abgerufen werden soll.
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Rz. 47 – Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ist die Identifikationsnummer nach § 39 Abs. 3 S. 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen.
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Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat (§ 80 Abs. 1 AO iVm. § 39 Abs. 3 S. 2 EStG).
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Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers schriftlich mit.
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Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.
- […] Rz. 49 – Die Anmeldung eines ersten Dienstverhältnisses ist nur bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitnehmers zulässig.
- Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch auf Nachfrage nicht mit, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, muss der Arbeitgeber ein weiteres Dienstverhältnis anmelden und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln (§ 39c Absatz 1 Satz 1 EStG).
- Die Teilnahme des Arbeitnehmers im ELStAM-Verfahren mit der Steuerklasse I bis V (erstes Dienstverhältnis) ist ohne Angabe der Art des Dienstverhältnisses bei der Anmeldung durch den Arbeitgeber nicht möglich.
- Diese Angabe ist zwingend erforderlich.
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[…] Rz. 50 – Neben dem „Beschäftigungsbeginn“ hat der Arbeitgeber in der Anmeldung des Arbeitnehmers zusätzlich das Referenzdatum anzugeben.
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Das Referenzdatum ist das Datum, ab dem ELStAM bereitgestellt werden sollen („gültig ab“) und ist bei neu eingestellten Arbeitnehmern in der Regel identisch mit dem Datum des Beschäftigungsbeginns.
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Das Referenzdatum darf weder in der Zukunft noch vor dem Beschäftigungsbeginn liegen.
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Das Referenzdatum darf bezüglich eines Arbeitnehmers nur einmalig für diesen einen Arbeitgeber verwendet werden.
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Eine Mehrfachverwendung wird mit einem Fehlerhinweis abgelehnt.
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Ruft der Arbeitgeber die (geänderten) ELStAM nicht (regelmäßig) ab, ist der Arbeitslohn auf Basis der für den Lohnzahlungszeitraum bereitgestellten ELStAM nachzuversteuern.
§ 39c Abs. 1 S. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden
- […]
Arbeitgeberwechsel:
- Rz. 62 – In Fällen des Arbeitgeberwechsels ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung unverzüglich durch Datenfernübertragung mitzuteilen und den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung zeitnah elektronisch abzumelden (§ 39e Abs. 4 S. 5 EStG, vgl. Rn. 57).
- Der neue Arbeitgeber hat sich bei der Finanzverwaltung als Arbeitgeber anzumelden und die ELStAM des Arbeitnehmers abzurufen (vgl. Rn. 44 ff.).
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Rz. 63 – Bei der Abmeldung ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen ELStAM des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ab dem ersten bis zum fünften Werktag des Folgemonats über eine Monatsliste zum Abruf bereitgestellt werden.
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Erfolgt die Abmeldung des Arbeitnehmers vor dem fünften Werktag des Folgemonats, kann der bisherige Arbeitgeber die aktuellen ELStAM des Arbeitnehmers für den Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses ggf. nicht abrufen.
Arbeitgeberwechsel / Weiteres Dienstverhältnis:
- Rz. 64 – Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis und bezieht er nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hat er zu entscheiden, welches das erste und welches das weitere Dienstverhältnis ist.
- Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach der Steuerklasse VI besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber neben der Identifikationsnummer und dem Tag der Geburt mitzuteilen, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt (vgl. Rn. 70 f.).
- Zur Berücksichtigung eines festgestellten Freibetrags (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) vgl. Rn. 127.
- Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach den Merkmalen des ersten Dienstverhältnisses besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. Rn. 46).
- Ferner hat der Arbeitnehmer auch dem bisherigen Arbeitgeber mitzuteilen, dass und ab wann es sich bei dem bisherigen Hauptarbeitsverhältnis um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (vgl. Rn. 67)
Arbeitgeberwechsel / Hauptarbeitgeberwechsel / Wechsel des ersten Dienstverhältnisses:
- Rz. 67 – Bezieht der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, kann er auch während des Kalenderjahres einen neuen ersten Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) bestimmen.
- Hierfür ist dem neuen Hauptarbeitgeber mitzuteilen, dass es sich nun um das erste Dienstverhältnis handelt.
- Dem weiteren Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass es sich nun um das weitere Dienstverhältnis handelt und ggf. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag (vgl. Rn. 127) abgerufen werden soll.
- Der weitere Arbeitgeber muss sich daraufhin abmelden und als Nebenarbeitgeber neu anmelden (vgl. Rn. 68).
- Ein solcher Wechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, in dem der Arbeitnehmer das erste Dienstverhältnis neu bestimmt.
Arbeitgeberwechsel / Hauptarbeitgeberwechsel / Anmeldung eines Hauptarbeitgebers vor Abmeldung des bisherigen Hauptarbeitgebers:
- Rz. 69 – Ist der Hauptarbeitgeberwechsel durch eine zu Unrecht durchgeführte Anmeldung als Hauptarbeitgeber erfolgt (z.B. unberechtigter Hauptarbeitgeber ist eigentlich Nebenarbeitgeber), kann der tatsächliche Hauptarbeitgeber die Hauptarbeitgebereigenschaft als solcher durch eine erneute (rückwirkende) Anmeldung als Hauptarbeitgeber zurückerlangen.
- Die hierbei zu beachtenden Regeln sind im Dokument „Fallbeispiele“: https://www.elster.de/eportal/attachments/help_arbeitgeber_eop/Fallbeispiele.pdf (Version 3.3) beschrieben
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Rz. 73 – Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und treten die Voraussetzungen zur Einreihung in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder für eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist er in den Fällen, in denen die Änderungen nicht durch geänderte Meldedaten automatisch angestoßen werden, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse sowie die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 S. 1 EStG).
- Dies gilt insbesondere bei dauernder Trennung der Ehegatten oder wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und somit für die Anwendung der Steuerklasse II entfallen.
- Neben der Anzeigeverpflichtung nach § 39 Abs. 5 S. 1 EStG ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet, Änderungen zu seinen Ungunsten im Rahmen eines beantragten Freibetrages umgehend anzuzeigen (§ 39a Abs. 1 S. 5 EStG). […]
-
Rz. 75 – Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, z.B. weil er ins grenznahe Ausland verzieht und seinen Arbeitsplatz im Inland beibehält, hat er dies zusätzlich zur Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde auch seinem bislang zuständigen Wohnsitzfinanzamt (vgl. Rn. 13) unverzüglich mitzuteilen (§ 39 Abs. 7 S. 1 EStG).
-
Sollte weiterhin inländischer Arbeitslohn bezogen werden, erfolgt entweder weiterhin eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren (soweit § 1 Abs. 4 EStG ohne Freibetrag nach § 39a EStG greift) oder eine Sperre verbunden mit der Erteilung einer Bescheinigung(vgl. Rn. 134).
- […]
Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM / Fehlende Lohnsteuerabzugsmerkmale:
- Rz. 87 – In den Fällen ((Rz. 86: bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem ArbG die zum Abruf der ELStAM erforderliche steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt (§ 39e Abs. 4 S. 1 EStG), eine Übermittlung der ELStAM an den ArbG gesperrt oder den ArbG nicht zum Abruf der ELStAM berechtigt hat (§ 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 1 EStG) oder die Bildung oder Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen hat (§ 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 2 EStG)) ist die Regelung des § 39c Abs. 1 S. 2 EStG(Übergangszeit von drei Monaten unter Anwendung der voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale) nicht anzuwenden.
- Hinsichtlich der Haftung des Arbeitgebers siehe Rn. 131.
- […]
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ohne steuerliche Identifikationsnummer:
- Rz. 96 – Ist einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und im Inland meldepflichtigen Arbeitnehmer (noch) keine Identifikationsnummer (§§ 139a, 139b AO) zugeteilt worden, können ELStAM weder automatisiert gebildet noch vom Arbeitgeber abgerufen werden.
- In diesen Fällen ersetzt eine dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen die ELStAM.
- Arbeitnehmer hat eine solche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Wohnsitzfinanzamt (vgl. Rn. 13) formlos oder mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 202_“ zu beantragen und Arbeitgeber vorzulegen (§ 39e Abs. 8 S. 1 und 4 EStG).
- Bescheinigung kann auch Arbeitgeber beantragen, wenn ihn Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat (§ 39e Abs. 8 S. 2 EStG).
- […]
Haftung des Arbeitgebers / Keine Anmeldung der Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank:
- Rz. 130 – Meldet Arbeitgeber seine Arbeitnehmer entgegen den Vorgaben in Rn. 44 bei der Finanzverwaltung pflichtwidrig nicht an, kann er die ELStAM seiner Arbeitnehmer nicht abrufen.
- In diesen Fällen ist die Regelung des § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG (Übergangszeit von drei Monaten unter Anwendung der voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale) nicht anzuwenden.
- Arbeitgeber hat Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten und abzuführen.
- Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er in Höhe des Differenzbetrages zu der von ihm einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zuzüglich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zur Steuerklasse VI (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG)).
Haftung des Arbeitgebers / Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM / Fehlende Lohnsteuerabzugsmerkmale:
- Rz. 131 – Behält Arbeitgeber bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen, z.B. weil Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht zum Abruf der ELStAM berechtigt hat, die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI ein und führt diese nicht entsprechend ab (siehe Rn. 86 f.), haftet er in Höhe des Differenzbetrages zu der von ihm einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zzgl. ggf. Kirchensteuer u. Soli zur Steuerklasse VI (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG)
-
Rz. 132 – Wendet Arbeitgeber bei fehlerhaften Lohnsteuerabzugsmerkmalen die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale länger als drei Monate für den Lohnsteuerabzug an (siehe Rn. 91 ff.), obwohl Arbeitnehmer ihm keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, haftet ArbG iHd. Differenzbetrages zur von ihm einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zzgl. ggf. Kirchensteuer u. Soli zur Steuerkl. VI (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Gleiches gilt, wenn ArbG Besteuerung nach der Steuerklasse VI nicht nach Maßgabe Rn. 95 rückwirkend durch-führt und Lohnsteuerermittlungen für die vorhergehenden drei Monate entsprechend korrigiert.
Haftung des Arbeitgebers / Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM / Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ohne steuerliche Identifikationsnummer:
- Rz. 133 – Wendet Arbeitgeber in Fällen, in denen Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale länger als drei Monate für den Lohnsteuerabzug an, obwohl Arbeitnehmer weiterhin die Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum nicht mitgeteilt und auch keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach den Voraussetzungen der Rn. 96 ff. beantragt oder dem Arbeitgeber diese nicht vorlegt und Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus Rn. 96 die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI einbehält und abführt, haftet er iHd. Differenzbetrages zur von ihm einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zzgl. ggf. Kirchensteuer und Soli zur Steuerklasse VI (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber die Besteuerung nach der Steuerklasse VI nicht nach Maßgabe der Rn. 95 rückwirkend durchführt und die Lohnsteuerermittlungen für die vorhergehenden drei Monate entsprechend korrigiert.
Quelle/Zitationen: BMF-Schreiben zum ELStAM-Verfahren, 13. Dezember 2024