Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) – Bundesratsbeschluss 22. November 2024, Bundesratsdrucksache 529/24 (Beschluss), Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024 Nr. 387
§ 39e Abs. 2 EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung ELStAM:
BZSt speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für ArbG Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der SteuerID sowie für Steuerpflichtige folgende Daten zu in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten:
- Nr. 1 bis 3 werden wie nachfolgend erweitert,
- 4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
- 5. Bildung einer geringeren Zahl Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Abs. 3) bei Pflicht der Meldebehörden zur Mitteilung in Nr. 3 genannte Daten,
- 6. Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,
- 7. Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
- 8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt,
- 9. Datum, ab dem ELStAM dem ArbG zum Abruf bereitgestellt werden (Ref.Dat ArbG)
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„Das nach § 19 AO zuständige FA hat dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in S. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Daten und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten.
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Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach S. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen.“