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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug zum 1. Juli 2023 – späteste Anwendung ab 1. September 2023

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 19. Juni 2023 das Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen sowie die neuen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1. Juli 2023.

Die Änderungen der Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35% auf 3,40% und den „Zuschlag ohne Kind“ (sog. Kinderlosenzuschlag) um 0,25% auf 0,6%. Diese  Änderungen ergeben sich aus dem zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Lohnsteuerjahresausgleich:
Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,175% auf 3,225%; der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125% auf 0,475%. So kann auch bei unterschiedlichen Beitragssätzen im ersten und zweiten Halbjahr 2023 ein Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) mit zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnissen durchgeführt werden.

Abschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung:
Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt.
Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

Dieses Bekanntmachungsschreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden.

Quelle/Zitationen: Bundesfinanzministerium / Veröffentlichungen