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Ab 1. Juli 2023: Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Seit dem 1. Juli 2023 gelten wieder nachfolgende Regeln zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld:

Entgeltausfall:
Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall dazu führt, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten, d.h.:

  • Bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten müssen im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10% vorliegen

Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses:
Beschäftigten können Kurzarbeitergeld nur erhalten, wenn wirtschaftliche Ursachen dafür gesorgt haben, dass die Arbeit ruhen muss, bspw. Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material oder ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt, bspw. wenn aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können.

Beachte: Kurzarbeitergeld kann nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall branchen- bzw. betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Arbeitsausfall vermeiden:
Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, um einen Arbeitsausfall im Betrieb zu vermeiden:

  • Beschäftigte können bspw. Lager- oder Aufräumarbeiten verrichten oder
  • vorübergehend in anderen Bereichen tätig sein und
  • wenn sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt, müssen Beschäftigte auch Überstunden und flexible Arbeitszeitkonten abbauen oder
  • Erholungsurlaub nehmen.

Beachte: Seit dem 1. Juli 2023 gilt außerdem wieder, um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist.

Vorübergehender Arbeitsausfall:

  • Kurzarbeitergeld wird iSd. SGB III nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist.
  • D.h., dass mit Vollarbeit in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
  • Annahme muss für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges gelten.

Weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen:

  • Damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, muss im Betrieb bzw. in der betroffenen Betriebsabteilung mind. ein ArbN beschäftigt sein.
  • Die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmenden müssen ungekündigt und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein.

ArbG müssen betriebsinterne Regelungen treffen bzw. Fristen beachten, wie bspw.:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und Ankündigungsfristen
  • eine Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • Einzelvereinbarungen, die mit den Beschäftigten abgeschlossen werden müssen

Quelle/Zitationen: Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung