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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023 – LStR 2023)

By 8. Januar 2023April 10th, 2023Aktuelles, Allgemein

Überarbeiteten allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 – Lohnsteuer-Richtlinien 2023 – LStR 2023 –

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 der überarbeiteten allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023 – LStR 2023) zugestimmt, BR.Drs. 455/22.

Diese traten nach Veröffentlichung in Kraft und kommen seit dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.

Bundesministerium der Finanzen hat im November 2022, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, die Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns (Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) 2023 beschlossen.

Hinweise:

  • Die Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien gelten ab dem 1. Januar 2023 und wirken sich teilweise unmittelbar auf die täglich Lohnabrechnungspraxis aus.
  • Geänderten Vorgaben beim Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn sind für die Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2022 enden und für sonstige Bezüge sind, die geänderten Vorgaben anzuwenden, welche ArbN nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
  • Vorgaben der neuen Lohnsteuer-Richtlinien gelten außerdem auch für frühere Lohnabrechnungszeiträume, soweit diese von den geänderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betroffen sind, welche bereits vor dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind.

Quelle/Zitationen: Bundesrat

Änderungen und Anpassungen erfolgten u.a. zu:

  • R 3.33 Abs. 1, S. 1 „Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG)“
  • R 3.62 Abs. 2, S. 3 „Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV)“
  • R 3b Abs. 2 Nr. 1b „Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)“
  • R 8.1 Abs. 2, S. 4 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)“
  • R 8.1 Abs. 3, S. 1 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Freigrenze -“
  • R 8.1 Abs. 6, S. 6 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Überlassung einer Mietwohnung“
  • R 8.1 Abs. 6a „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Abzug eines Abschlags bei Überlassung einer Mietwohnung“
  • R 8.1 Abs. 9 Nr. 2c S. 6 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Gestellung Kfz“
  • R 8.1 Abs. 9 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Gestellung Kfz“
  • R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 „Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) – Bewertungsmethode“
  • R 19.6 „Aufmerksamkeiten“
  • R 39b.5 Abs. 2 „Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn“
  • R 39c S. 5 „Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale“
  • R 39.2 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 „Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale“
  • R 40.2 Abs. 1 Nr. 6 „Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 2 EStG)“
  • R 40.2 Abs. 1 Nr. 7 „Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 2 EStG)“
  • R 40a.2 „Geringfügig entlohnte Beschäftigte“

Zur geänderten Lohnsteuerrichtlinie 2023