Gesetzlich verpflichtende elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (kurz: euBP) ab 1. Januar 2023!
Optional bis 31. Dezember 2022:
- Das Verfahren euBP wurde dem Arbeitgeber bis 31. Dezember 2022 optional angeboten
Rechtsgrundlage:
- Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt.
- Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor.
- Die Einzelheiten des Verfahrens werden entsprechend § 28p Abs. 6a SGB IV in „Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
Ab dem 01.01.2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln.
§ 28p Abs. 6a S. 1 SGB IV:
- Mit der Neufassung wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung für den Bereich der Entgeltabrechnung obligatorisch.
- Für den Bereich der Finanzbuchhaltung bleibt es vorerst (bis 31. Dezember 2024) beim optionalen Verfahren.
§ 8 Abs. 3 S. 2 BVV und § 125 SGB IV:
- Befreiungsbescheide zur Führung elektronischer Unterlagen und für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung sind zu den Prüfunterlagen zu nehmen
Änderungen in § 9 Abs. 1 S. 1 BVV:
- „Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen“
Übergangsregelung 2023 bis 2026:
- Antrag auf Verzicht auf die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (begründet)
- Antrag auf Verzicht auf der elektronischen Führung der begleitenden Entgeltunterlagen nach § 8 und § 9 BVV (begründet)
- § 127 SGB IV: Auftrag an die DRV Bund einen Bericht zur möglichen Integration der Daten der Finanzbuchhaltung Prüfung bis Ende 2021 vorzulegen“
Hinweise:
- Auf Antrag der Arbeitgeber kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.
- Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den RV-Träger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.
- Fibu: Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.