Neue Regelungen zur Höchstgrenze im Übergangsbereich, nach § 20 Abs. 2 u. 2a SGB IV, ab 1. Oktober 2022!
§ 20 Abs. 2 SGB IV-Entwurf – Anhebung der Höchstgrenze:
- Beschäftigung im Übergangsbereich wird zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 EUR/Monat angehoben werden
- Neue Höchstbetrag soll keiner Dynamisierung unterliegen
- Hinweis: Bundesregierung plant bereits heute schon die erneute Anhebung des Übergangsbereichs zum 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro.
- Angleichung des Arbeitgeberbeitrags oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28%
§ 20 Abs. 2a SGB IV-Entwurf – Änderung der Berechnungmethode zur beitragspflichtigen Einnahme:
- Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
§ 20 Abs. 2a SGB IV-Entwurf – Änderung der Berechnungmethode zur beitragspflichtigen Einnahme – Formel:
- Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28% geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.
- Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen RV, in der sozialen PV sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen KV.
- Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.
- Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom BMAS bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
- Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
§ 20 Abs. 2a SGB IV-Entwurf – Änderung der Berechnungmethode zur beitragspflichtigen Einnahme – Formel:
- BE ist die beitragspflichtige Einnahme in Euro,
- AE das Arbeitsentgelt in Euro und
- G die Geringfügigkeitsgrenze
- Die §§ 121 und 123 des SGB VI sind anzuwenden.
- Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Vergleich zwischen Beitragspflichtigen Einnahmen alter und neuer Regelungen zur Höchstgrenze im Übergangsbereich, nach § 20 Abs. 2 u. 2a SGB IV, ab 1. Oktober 2022
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, bis 30. September 2022:
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ab 1. Oktober 2022:
Beitragspflichtige Einnahme Sozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmende, ab 1. Oktober 2022: