Neue Regelungen für Minijobs, ab 1. Oktober 2022 anzuwenden!
§ 8 Abs. 1 SGB IV-Entwurf “Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“:
- Dynamisierung des gesetzlichen Mindestlohnes, d.h. bisherige gesetzliche Regelung „im Monat 450“ Euro wird durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt und beträgt demnach ab 1. Oktober 2022 monatlich 520 EUR
- Arbeitgeber müssen bei steigenden gesetzlicher Mindestlohn nicht mehr prüfen, ob diese zu einer Veränderungen der Beschäftigten im Versicherungsstatus führt
- Neue Geringfügigkeitsgrenze soll künftig durch das BMAS im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, da sich diese künftig nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt
§ 8 Abs. 1a SGB IV-Entwurf “Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“:
- Geringfügigkeitsgrenze iSd. Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG iVm. der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 S. 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird.
- Berechnung erfolgt, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
- Dynamisierte Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
§ 8 Abs. 1b SGB IV-Entwurf “Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“:
- Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird
- Regelung soll begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen, als Ausnahme ermöglichen
- Demnach könnten unvorhersehbare Anlässe, bspw. Krankheitsvertretung oder Tod eines Beschäftigten sein
- KEINE unvorhersehbaren Anlässe bleiben, bspw. Urlaubsvertretung, wiederkehrenden Beschäftigungsspitzen wie Saisongeschäft oder Inventur
Prüfung der dynamisierten geringfügigen Beschäftigung: