„Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“
Regelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet und gelten Rückwirken und mit Wirkung zum 01.03.2020.
Zusammenfassung der Erleichterungen:
- Haben mind. 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10%, besteht, ggf. auch rückwirkend zum 1. März 2020, Anspruch auf Kurzarbeitergeld (kurz: KuG)
- 100% Erstattung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden
- KuG-Bezug bis zu 12 Monate möglich
- Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer möglich
- Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitguthaben in Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
- Achtung: Die Anzeige der Kurzarbeit muss, bei der am Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit, bis spätestens Monatsende, im Monat des Beginns und er der voraussichtlichen Dauer erfolgen. D.h. beginnt die Kurzarbeit im März, muss diese bis zum 31. März 2020 angezeigt sein.
Hinweis: Drei Videos der Bundesagentur für Arbeit (BA) erklären Arbeitgebern im:
- ersten Teil, in welchen Fällen Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten können,
- zweiten Teil erfahren Sie, wie Sie Kurzarbeitergeld anzeigen sowie beantragen können und wie die Leistung berechnet wird
- zum den Videos: „So beantragen Sie Kurzarbeitergeld“