Voraussetzungen für Kurzarbeit
Übersicht der Voraussetzungen:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach § 96 SGB III
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 SGB III
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit § 99 SGB III
- Betriebsinterne Erfordernisse
Erheblicher Arbeitsausfall nach § 96 SGB III liegt vor, wenn:
- unabwendbare Ereignisse. bspw. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall oder
- wirtschaftliche Ursachen, wie bspw. Auftragsmangel, – stornierung oder fehlendes Material
- zu einem vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall führen.
Unvermeidbarer Arbeitsausfall ist erst dann gegeben, wenn:
- evtl. noch vorhandener Urlaub aus vergangenen Urlaubsjahren zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht und
- Guthaben aus Überstunden- und Arbeitszeitkonten, ausgenommen sind sog. Lebensarbeitszeitkonten i.S.d. § 7b SGB IV sowie
- Umsetzung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern geprüft und ggf. temporär vorgenommen wurden.
- Außerdem sind zuvor wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen, wie bspw. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten, zuvor zu treffen.
Mindesterfordernis (Regelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet und gelten Rückwirken und mit Wirkung zum 01.03.2020), erforderlich sind:
- Mehr als 10% Entgeltausfall für mind. 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- im Betrieb oder Betriebsabteilung
- im jeweiligen Kalendermonat
Betriebliche Voraussetzungen nach § 97 SGB III sind erfüllt, wenn:
- im Betrieb oder
- der Betriebsabteilung mind. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
- beitragspflichtig und leistungsberechtigt nach SGB III
- beschäftigt sind.
Persönliche Voraussetzungen nach § 98 SGB III sind erfüllt, wenn:
- Fortsetzung einer versicherungspflichtigen,
- ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten Beschäftigung oder
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder
- im Anschluss an eine Ausbildung.
- Außerdem können auch befristet Beschäftigte KuG erhalten.
- Hingegen können gekündigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Ausspruch der Kündigung KEIN KuG mehr erhalten.
Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit § 99 SGB III:
- Anzeige muss aufgrund wirtschaftlicher Gründe, in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen,
- in dem die Kurzarbeit beginnt.
- Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden.
- Anzeige erfolgt in Schriftform oder in elektronischer Form.
- Anzeige muss bei der Agentur für Arbeit erfolgen, bei welcher sich der Betriebssitz befindet.
- Die glaubhafte Darlegung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.
- Anzeige der Kurzarbeit muss, bei der am Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit, bis Monatsende, im Monat des Beginns und er der voraussichtlichen Dauer erfolgen
- Link zur Bundesagentur für Arbeit