Was passiert mit dem Lohnanspruch, wenn eine behördliche Infektionsschutzmaßnahme – „Quarantäne“ – angeordnet wird?
- Sind Beschäftigte selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie bspw. einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, können diese einen Entgeltanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
- Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person der Beschäftigten liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, siehe § 616 BGB.
- Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vgl. BGH-Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77.
- Nach dieser Entscheidung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für höchstens 6 Wochen.
- Ist der § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen bzw. greift dieser aus anderen Gründen nicht, besteht bestimmten Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG).
- Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des IfSG.
- Die Entschädigungshöhe bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
- Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigungsleistung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
- Vom Beginn der siebten Woche an wird diese in Höhe des Krankengeldes gewährt.
- Beschäftigte erhalten nach § 56 iVm. § 57 IfSG von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns.
- Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.
- Nach sechs Wochen zahlt die zuständige Entschädigungsbehörde in Höhe des Krankengeldes weiter.
- Erkrankte Beschäftigte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung.
- Sind Beschäftigte selbst erkrankt besteht iSd. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, für bis zu sechs Wochen und ab der siebenten Woche Krankengeldanspruch.