Nach den heutigen Tagesmeldungen (13. März 2020, 17:00 Uhr) greifen immer mehr Bundesländer zu drastischen Maßnahmen, zur Eindämmung des Coronavirus – Covid-19 -. Zum aktuellen Stand, 13. März 2020, 17:00 Uhr, schließen fast alle Bundesländer, teilweise auch schrittweise so wie in Sachen, ab Montag dem 16. März 2020, alle Schulen sowie Kindertageseinrichtungen bis zum Ende der Osterferien, u.a. in Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin, Baden-Württemberg und im Saarland, um hier nur einige zu nennen.
Nun stellen sich nicht mehr nur die Beschäftigten Fragen, welche von den Kita- und Schulschließungen unmittelbar betroffen sind, sondern auch die mittelbar Betroffenen, welche keine Kinder oder keine betreuungspflichtigen Kinder mehr haben, wie bspw.:
Dürfen Arbeitgeber noch verbleibenden Beschäftigten Überstunden anordnen, wenn viele Beschäftigte wegen der Schließung von Schulen und Kitas oder Krankheit bzw. angeordneter Quarantäne ausfallen?
- Leistungspflicht von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich diese Verpflichtung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt
- Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden kann dann bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird
- Nebenpflicht ergibt sich unseres Erachtens nach aufgrund der aktuellen Lage (13. März 2020, Stand 17:00 Uhr – Coronavirus COVID-19 -) und der sich dadurch abzeichnenden erheblichen Personalausfälle
- Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung zur Bezahlung von Überstunden, müssen Arbeitgeber grundsätzlich nach § 612 BGB „Vergütung“, die Grundvergütung für die geleisteten Überstunden zahlen
- Anspruch auf Überstundenvergütung wird immer dann erfüllt, wenn Arbeitgeber diese angeordnet, gebilligt oder geduldet haben und diese jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren