Das Finanzgericht Hamburg 6. Senat, hat mit dem Urteil vom 19.03.2019, Az. 6 K 80/18 nachfolgende Entscheidung zum Urlaubsabgeltungsanspruch getroffen:
Leitsätze des Gerichts
1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar. Er stellt vielmehr eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers dar.
2. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Aus den Urteilsgründen
- Im vorliegenden Fall stellt sich die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Frucht der Arbeitsleistung des verstorbenen Klägers dar.
- Der Kläger hat die Zahlung wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht aber wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten.
- In anderen Worten: Der Arbeitgeber erbringt die Zuwendung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers.
- Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003, VI R 74/00, BStBl. II, 2003, 496, juris Rn. 11; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 01.12.2015, 1 K 1387/15 E, EFG 2016, 291, juris Rn. 45).
- Nach dem oben zitierten § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV ist dabei unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahme gewährt wird, so dass auch eine Bezeichnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Entschädigungsanspruch keine Bedeutung hat.
- Auch ist die arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Einordnung des Anspruchs für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ausschlaggebend.
- Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es sich um eine Frucht der Arbeitsleistung handelte.
- Dies ist nach dem oben ausgeführten der Fall.
- Es liegen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor.
- Weder ist eine Entschädigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegeben (a)), noch handelt es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (b)).
Quelle:FG Hamburg 6. Senat – Urteil vom 19.03.2019 6 K 80-18 zum Urlaubsabgeltungsanspruch