§ 39e EStG „Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ wurde zum 1. Januar 2017 wie folgt geändert:
- 5 wird folgender Satz angefügt:
- „Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328 AO) zuständig.“
- nach Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- „(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter iSd § 38 Abs. 3a verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Abs. 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten.
- Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der ArbN vom ArbG folgenden Arbeitslohn bezieht:
- neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,
- neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder
- neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis