Die Deutsche Rentenversicherung weist auf Ihrer Internetseite unter zur Erstattung von Beiträgen darauf hin, dass zuerst die laufende Befreiung iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI das „normale“ Abmeldeverfahren in Gang setzt. Demnach erfolgt die Abmeldung frühestens mit dem im Bescheid angegebenen Datum des Beginns der laufenden Befreiung. Wurden über den Beginn der laufenden Befreiung hinaus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, kann der Arbeitgeber diese Beiträge in der Regel nach den bekannten allgemeinen Grundsätzen verrechnen. Zuständiger Ansprechpartner für den Arbeitgeber ist für den Zeitraum ab Beginn der laufenden Befreiung die Einzugsstelle.
Die aufgrund der rückwirkenden Befreiung iSd § 231 Abs. 4b SGB VI zu Unrecht gezahlten Beiträge, frühestens vom 1. April 2014 an bis zum Vortag der laufenden Befreiung, werden hingegen direkt von der Deutschen Rentenversicherung an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet (siehe § 286f SGB VI). Vom Arbeitgeber ist demnach, in diesen Fällen eine Stornierung der im betreffenden Befreiungszeitraum an die Sozialversicherung gemeldeten Daten zu unterlassen. Hinweis: Die Einzugsstellen sind nicht in die Erstattung der Beiträge iSd § 231 Abs. 4b SGB VI, frühestens vom 1. April 2014 an bis zum Vortag der laufenden Befreiung, involviert.
Fazit: Werden RV-Beiträge direkt vom zuständigen Rentenversicherungsträger an das Versorgungswerk erstattet, sind vom Arbeitgeber für den Syndikusanwalt aufgrund einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht iSD § 231 Abs. 4b SGB VI keine Korrekturen der melde- und beitragsrechtlichen Daten vorzunehmen. Das korrekte Datum der Ummeldung des Versicherungsstatus und die damit verbundene beitragsrechtliche Behandlung erfährt der Arbeitgeber vom zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung mit dem Befreiungsbescheid.
Quelle / Weiterlesen unter: Deutsche Rentenversicherung Bund – Befreiung
Quelle / Weiterlesen unter: Deutsche Rentenversicherung Bund – Erstattung