Die Bundesregierung hat am 10. Mai 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen!
Nach den BSG-Urteilen vom 3. April 2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE3/14 R) ist für Syndikusanwälte eine anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich.
Der Gesetzentwurf reagiert auf die aktuelle BSG-Rechtsprechung und soll die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich neu regeln. Angekündigt ist, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll. Von der Neuregelung sind laut Gesetzentwurf rund 40.000 Syndikusanwälte.
Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.
Folgende Regelungen / Einschränkungen sieht der Gesetzesentwurf für Syndikusanwälte, welche unter bestimmten Voraussetzungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt werden können vor:
- Tätigkeit von Syndikusanwälten soll grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein
- Vertretungsverbot der Syndikusanwälte für deren Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren
- Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot soll auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden
Fazit: „Wer fachlich unabhängig und weisungsfrei als angestellter Jurist in einem Unternehmen tätig ist, wird künftig als Syndikusanwalt zugelassen und ist damit den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt.“
Der Gesetzesentwurf sieht auch Regelungen im Bereich des SGB VI vor, im Hinblick auf die Befreiung von der RV-Pflicht als Syndikusrechtsanwalt.
Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit, im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, den bis zu den Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können. D.h.:
- Antrag wirkt vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für welche die Befreiung von der RV-Pflicht erteilt wird
- Befreiung kann ggf. auch vom Beginn an davorliegender Beschäftigungen wirken, sofern während dieser Beschäftigungen Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand
- Befreiung soll frühestens ab dem 1. April 2014 wirken, § 231 Abs. 4b SGB VI
- Befreiung kann ggf. auch für Zeiten vor dem 1. April 2014 erteilt werden, Voraussetzung soll u.a. sein, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden
Hinweis: Bestandskräftige Bescheide zur Befreiung von der RV-Pflicht sollen vom Gesetzesentwurf zur gesetzlichen Neuregelung im SGB VI nicht mit berührt werden.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz