Artikel 1 im BGBl Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 15.08.2014, gelten u.a. folgende Eckpunkte:
- § 1 MiLoG „Mindestlohn“ seit dem 1. Januar 2015: 8,50 EUR
- § 2 Abs. 2 MiLoG „Fälligkeit des Mindestlohn“; Ist für geleistete Mehrarbeit durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelt der Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG “ nicht erfüllt, ist diese spätestens nach 12 Kalendermonaten durch bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.
- § 3 MiLoG „Unabdingbarkeit des Mindestlohns“; Regelung u.a. zu Ausschlussfristen sind unwirksam, wenn diese den entstanden Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG betreffen, somit ist ein Verzicht auf den Mindestlohn unwirksam.
- § 17 Abs. 1 MiLoG „Erstellen und Bereithalten von Dokumenten“ Aufzeichnungspflichten für Beschäftigte iSd § 8 Abs. 1 SGB IV
- § 24 Abs. 2 MiLoG regelt für Zeitungszusteller den Übergang in das System des Mindestlohns, durch eine gestufte Heranführung an die Höhe des Mindestlohns. Wonach diese:
- ab 1.Januar 2015 einen Anspruch auf 75% (6,38 EUR brutto) und
- ab 1. Januar 2016 auf 85% (7,23 EUR) des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG haben
- Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszusteller/innen 8,50 Euro – Brutto je Zeitstunde.
- Zeitungszusteller/innen i.S. der Übergangsregel sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zusteller/innen von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.