Schwerpunktthemen:
- Grundlegende gesetzliche Regelungen
- Der gesetzliche Mindestlohn (MiLoG)
- UND, was es an jeweils aktuellen Änderungen zu besprechen gibt
- Geringfügige Beschäftigungen
- Kurzfristige Beschäftigungen
- Mehrfachbeschäftigungen
- Auswirkung und Umgang mit Altfallregelungen
- Beschäftigungen in der Gleitzone
- Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone
- Beitragspflicht
- Besondere Beschäftigungsverhältnisse in der Entgeltabrechnung
- Schüler,
- Studenten,
- Praktikanten und
- Rentner
- Praxisbeispiele in der Entgeltabrechnung
Zielgruppe:
- Mitarbeiter der Lohn- und Gehaltsabrechnung
-
Personalreferenten
Weitere Informationen zum Seminar
Seminartermine in München:
Seminartermine in Dresden:
Seminarreferent: Torsten Hans-Jürgen Franke Geprüfter Sachverständiger für Entgeltabrechnung und betriebliche Altersversorgung (BDSF) Gerichtlich zugelassener Rentenberater (bAV)
Anmeldungen bitte an:
- per E-Mail: kontakt@entgeltwelt.de oder
- per Fax: www.iwb-seminare.de/fax-anmeldung/
Seminarinhalte u.a.: Die aktuellen gesetzlichen Regelungen, so trat bspw. mit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn in Kraft. Das neue Mindestlohngesetz (Kurz: MiLoG) selbst trat inhaltlich bereits am Tag nach seiner Veröffentlichung, d.h. am 16. August 2014, in Kraft. Welche Auswirkungen sich u.a. auch aus dem MiLoG auf Beschäftigungen iSd § 8 Abs. 1 des SGB IV ergeben, ist ebenso Inhalt des Seminars, wie die Besprechung aktueller Rundschreiben der GKV. ArbN sind grundsätzlich wegen deren Schutzbedürftigkeit Pflichtversichert in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Nicht bei allen ArbN wird dieses Schutzbedürfnis gesetzlich unterstellt. So haben geringfügig Beschäftigte im Allgemeinen anderweitige Einkünfte wie Renten, Pensionen oder Unterhaltsansprüche gegenüber den Ehegatten.
Geringfügige Beschäftigung: Die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende mtl. Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2013 450 EUR. Des Weiteren änderte sich mit dem 1. Januar 2013 für Minijobber, das seit dem die gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht, wenn diese nicht aktiv abgewählt wird – sog. Opting out Verfahren.
Kurzfristige Beschäftigungen: Die für die Versicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung maßgebende Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wurde mit dem 1. Januar 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2016 auf 3 Monat bzw. 70 Arbeitstage angehoben.
Beschäftigung in der Gleitzone: Die maßgebende mtl. Arbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte in der Gleitzone beträgt seit dem 1. Januar 2013 von 450,01 bis 850,00 EUR.
Mehrfachbeschäftigung: Der ArbN muss dem ArbG iSd § 28o SGB IV über eventuelle Vorbeschäftigungen oder aktuelle weitere geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen informieren. Nur so kann der ArbG für diese Beschäftigung beurteilen und prüfen ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
UND, was sich noch alles ändert sowie wie in welchem Umfang Übergangsregelungen zu beachten sind …