Es müssen immer 25% für den Unterschiedsbetrag der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kantinenmahlzeiten lohnversteuert werden, soweit der vom ArbN gezahlte Essenspreis unter dem amtlichen Sachbezugswert liegt. Aktuell in 2012 sind dies 2,87 EUR pro Mittagessen. D.h., Für die Abgabe von Kantinen-Mahlzeiten ist der v.g. Sachbezugswerte maßgebend. Gleichgestellt sind Mahlzeiten, die der ArbN durch Gewährung von Essenmarken in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Küche, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhält. Der Verrechnungswert solcher Essenmarken darf den Sachbezugswert aber um nicht mehr als 3,10 € überschreiten; max. möglich, also 2012: 5,97 €.
Anbei folgende 2 Beispiele:
ArbN (lfd. AE 3.000 €, verh. LStKl V, Kinder 0) erhält 15 Essen monatlich im Wert von
a) 6,50 EUR und
b) 5,50 EUR.
Der Sachbezugswert für ein Essen beträgt 2,87 EUR. ArbN verzichtet monatlich auf 2,87 € x 15 = € 42,45 seines Barlohns.
Im Fall a) ist der Wert der Mahlzeiten zugrunde zu legen, da diese mehr als 3,10 € über dem amtlichen Sachbezugswert liegt.
Im Fall b) ist der Sachbezugswert anzusetzen.
Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
a) | 15 x 6,50 EURabzgl. Barlohnverzichtgeldwerter Vorteil = steuerpflichtig | 97,50– 43,05 54,45 |
b) | 15 x 2,87abzgl. Barlohnverzichtgeldwerter Vorteil | 43,05– 43,05 0,00 |
Im Fall a) ist dem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn von 3.000 €, gekürzt um 43,05 €, also 2.956,95 € der geldwerte Vorteil von 54,45 hinzuzurechnen = 3.011,40 €. Statt der Hinzurechnung gibt es auch die Möglichkeit, dass der ArbG die LSt pauschal mit 25% übernimmt (§ 40 Abs. 2 EStG). In diesem Fall läge hinsichtlich der SV Beitragsfreiheit vor.
Im Fall b) Entsteht kein zusätzlicher Arbeitslohn.
Fazit:
Bei einem Portionspreis von 5,35€ brutto pro Person, muss der Eigenanteil 2012 2,87 EUR pro Mittagessen und Essensmarke betragen, d.h. zzgl. der maximal 3,10 EUR kann ein Mittagessen 2012 max. 5,87 EUR betragen.
Was hat der ArbG generell für Möglichkeiten?
Wie vor genannt das Essen zu bezuschussen max. mit 3,10 plus einem Eigenanteil des ArbN pro Essen von 2,87 EUR in 2012. ODER Ihr übernehmt die vollständigen Kosten, dann muss die Übernahme der Kosten pro Mahlzeit/Essensmarke Lohnversteuert werden.
Sollen wir dies über die jeweilige Gehaltsabrechnung pauschal laufen lassen (was ist bei Urlaub/Krankheit?) oder gibt es auch die Option, dass wir zum Beispiel Essenmarken vergünstigt verkaufen (wir bezahlen das Essen voll mit 5,35€ und der MA, der KW 51/52 essen will, zahlt pro Essen halt einen verringerten -subventionierten- Preis)?
Beides ist möglich, ob das Essen lohnversteuert werden muss hängt davon ab ob die Subvention der Essensmarken noch einen Eigenanteil des ArbN mind. in Höhe des Sachbezugswertes pro Mahlzeit über lässt und die Differenz zum Vollpreis dann nicht größer 3,10 EUR pro Mahlzeit ist.