Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 unterscheiden nunmehr 3 Fallgruppen, nach denen eine Pauschalierung mit 15 % Lohnsteuer möglich ist:
- bei Benutzung eines eigenen Kfz oder öffentl. Verkehrsmittel in Höhe der Entfernungspauschale
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe tatsächlicher Aufwendungen, höchstens bis zum Höchstbetrag von 4.500 EUR (nicht bei Flügen)
- bei behinderten Arbeitnehmern, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen (Grad der Behinderung mind. 70 % oder mind. 50 % mit Merkzeichen „G“ in vollem Umfang bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen