In das einzelne Lohnkonto werden jeweils am Jahresanfang bzw. beim Neueintritt eines Arbeitnehmers die Angaben aus der Lohnsteuerkarte übertragen. Mindestvorschriften enthält der § 4 Abs. 1 LStDV.
Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuerklasse, Religionszugehörigkeit Zahl der Kinderfreibeträge
- Jährliche bzw. monatliche Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind und der Zeitraum, für den diese Eintragungen gelten.
- Die Dauer des Dienstverhältnisses und der Zeitraum, für den die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegen hat.
- Gemeindeschlüssel, Finanzamt
- Identifikationsnummer
Bei jeder Entgeltzahlung sind folgende Daten einzutragen:
- Bruttolohn (getrennt nach Barlohn u.Sachbezügen);
- einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer;
- Steuerfreie Bezüge – mit Ausnahme der steuerfreien Trinkgelder;
- Sachbezüge, die einzeln zu bezeichnen sind mit ihrem Wert;
- Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Kalenderjahren
- gehören und die hiervon einbehaltene Lohnsteuer;
- Ausländischer Arbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkom-
- men oder nach dem Auslandstätigkeitserlaß von der Lohnsteuer
- freigestellt ist (Freistellungsbescheinigung zum Lohnkonto nehmen!);
- Pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer
- (falls die Beträge nicht auf einem Sammelkonto verbucht werden);
- Kurzarbeiter- und Winterbaugeld, das vom Arbeitgeber ausgezahlt wird,
- sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
- Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz;
- neben der einbehaltenen Lohnsteuer ist zusätzlich der Großbuchstabe
Besteht das Arbeitsverhältnis fort und hat der Arbeitnehmer – gleichgültig aus welchen Gründen – keinen Anspruch auf Arbeitslohn wegen
- einer über den Lohnfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung,
- Bezug von Mutterschaftsgeld ohne Zuschuss des Arbeitgebers sowie
- während der Elternzeit
- unbezahlten Urlaubs
- unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder
- Wehr- oder Zivildienst oder eine Wehrübung ableistet
so sind diese Unterbrechungen jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens „U“ zu vermerken.
Mit folgenden Buchstaben ist zu kennzeichnen:
U | Unterbrechung von mind. 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen |
F | Sammelbeförderung |
S | Lohnsteuer von sonstigem Bezug ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis |