Arbeitnehmer sind nach § 1 Abs. 1 LStDV alle Personen, die Arbeitslohn beziehen. Im Normalfalle sind es also alle Beschäftigten, die mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages ein Dienstverhältnis eingegangen sind.
Auch Personen, die Arbeitslohn aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses beziehen, rechnen hierzu. Aber auch Witwen und Waisen, die aus dem früheren Arbeitsverhältnis des Ehemannes bzw. Vaters Bezüge oder Betriebsrenten vom Arbeitgeber erhalten, werden dieser Kategorie zugerechnet (es handelt sich hier um Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers).