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A1-Bescheinigung

Grundsatz
Nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates.

Sonderregelung
Bei Entsendungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 oder für den Fall, dass nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 die betreffende Person mehrere Beschäftigungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausübt bzw. regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt wird, wird bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen.

Diese Vorschrift erfasst Beschäftigte, welche in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen als auch selbstständig Erwerbstätige die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Für Beamtinnen/Beamte und gleichgestellten Personen gilt, bei nur einem Arbeitgebers/Dienstherrn in nur einem Mitgliedsstaat, die Sonderregelung des Art 11 Abs. 3 lit b. VO 883/2004, wonach das Recht des Mitgliedstaats gilt, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, ähnlich auch Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 für Beamtinnen/Beamte, die auch einer weiteren „nicht-öffentlichen“ Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen.

A1-Bescheinigungen
Die A1-Bescheinigung gilt als Nachweis, dass ausnahmsweise nicht das Beschäftigungsstaatsprinzip gilt, sondern ein anderer Mitgliedstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist. Sie ist grundsätzlich bei jeder Erwerbstätigkeit im EU­ Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen und kann bei Kontrollen von den zuständigen Behörden verlangt werden.

Diese grundsätzliche Verpflichtung einer A1-Bescheinigung gilt auch für Beamtinnen/Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009). Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt gem. Art. 15 VO 987/2009 durch den Arbeitgebers/Dienstherrn. Anders als bei entsandten Personen im Privatsektor müssen Bescheinigungen  für Beamtinnen/Beamte und ihnen gleichgestellte Personen nicht für jeden Auslandsaufenthalt gesondert beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit der Beantragung und Ausstellung einer pauschalen, mehrjährigen A1-Bescheinigung.

A1-Bescheinigung und Antragstellung:
Antrag- und Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt durch den Arbeitgeber/Dienstherren bei folgenden Stellen:

  • Gesetzliche Krankenkasse: Person die gesetzlich krankenversichert sind, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See, zuständiger Regionalträger der DRV): Person die nicht gesetzlich krankenversichert sind
  • Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin: Person die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind

Quelle: Verfahren für Beamtinnen/Beamte

Verfahren für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

Hinweise:

  • Die A1-Bescheinigung ist unserer Auffassung nach grundsätzlich bei grenzüberschreitenden Tätigen verpflichtend und ist vor Beginn der Auswärtstätigkeit zu beantragen.
  • Der Antrag ist nach § 106 als elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung iSv. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu stellen.
  • Unserer Auffassung muss jede Person, d.h. u.a. Beschäftigte und auch Beamtinnen/Beamte, welche sich vorüber­gehend im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten eine A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) mitführen.
  • Die Verpflichtung zur Mitführung einer A1-Bescheinigung ist nicht neu und besteht bereits seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2010.
  • Es handelt sich bei den obigen Ausführungen um eine allgemeine abrechnungsfachliche Zusammenstellung und entbindet den Arbeitgeber/Dienstherren nicht, im jeweils konkreten Einzelfall einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit, außerhalb von Deutschland die für das jeweilige Land geltenden Bestimmungen zur Mitführung von Unterlagen sowie Nachweisen deren Bereitstellung zu prüfen und zu organisieren.

Quelle: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland