Skip to main content

Personal-Entgelt-Info 2020: „Kurzarbeit in Zeiten Corona“ – Voraussetzungen

By 28. März 2020April 5th, 2020Aktuelles, Allgemein

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Übersicht der Voraussetzungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach § 96 SGB III
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 SGB III
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit § 99 SGB III
  • Betriebsinterne Erfordernisse

Erheblicher Arbeitsausfall nach § 96 SGB III liegt vor, wenn:

  • unabwendbare Ereignisse. bspw. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall oder
  • wirtschaftliche Ursachen, wie bspw. Auftragsmangel, – stornierung oder fehlendes Material
  • zu einem vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall führen.

Unvermeidbarer Arbeitsausfall ist erst dann gegeben, wenn:

  • evtl. noch vorhandener Urlaub aus vergangenen Urlaubsjahren zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht und
  • Guthaben aus Überstunden- und Arbeitszeitkonten, ausgenommen sind sog. Lebensarbeitszeitkonten i.S.d. § 7b SGB IV sowie
  • Umsetzung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern geprüft und ggf. temporär vorgenommen wurden.
  • Außerdem sind zuvor wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen, wie bspw. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten, zuvor zu treffen.

Mindesterfordernis (Regelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet und gelten Rückwirken und mit Wirkung zum 01.03.2020), erforderlich sind:

  • Mehr als 10% Entgeltausfall für mind. 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    • im Betrieb oder Betriebsabteilung
    • im jeweiligen Kalendermonat

Betriebliche Voraussetzungen nach § 97 SGB III sind erfüllt, wenn:

  • im Betrieb oder
  • der Betriebsabteilung mind. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
  • beitragspflichtig und leistungsberechtigt nach SGB III
  • beschäftigt sind.

Persönliche Voraussetzungen nach § 98 SGB III sind erfüllt, wenn:

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen,
  • ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten Beschäftigung oder
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder
  • im Anschluss an eine Ausbildung.
  • Außerdem können auch befristet Beschäftigte KuG erhalten.
  • Hingegen können gekündigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Ausspruch der Kündigung KEIN KuG mehr erhalten.

Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit § 99 SGB III:

  • Anzeige muss aufgrund wirtschaftlicher Gründe, in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen,
  • in dem die Kurzarbeit beginnt.
  • Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden.
  • Anzeige erfolgt in Schriftform oder in elektronischer Form.
  • Anzeige muss bei der Agentur für Arbeit erfolgen, bei welcher sich der Betriebssitz befindet.
  • Die glaubhafte Darlegung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.
  • Anzeige der Kurzarbeit muss, bei der am Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit, bis Monatsende, im Monat des Beginns und er der voraussichtlichen Dauer erfolgen
  • Link zur Bundesagentur für Arbeit